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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Verkaufs- und Lieferbedingungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen


Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1. Allgemeines
     Vertragsschluss, Lieferung und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht nochmals widersprechen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Bestellers als anerkannt.

2. Haftungsbeschränkung
a)    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden/Lieferanten.
c)    Schadensersatzansprüche des Kunden/Lieferanten wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b)    Soweit der Käufer Vollkaufmann ist im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird je nach Höhe des Streitwerts Heidenheim bzw. Ellwangen/Jagst als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Teilnichtigkeit
     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit der Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Einkaufsbedingungen

1. Angebot
a)    Wir sind an unser Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) 2 Wochen gebunden. Der Vertragspartner kann nur innerhalb dieser 2 Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung annehmen.
b)    Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor.
c)    Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Wird unser Angebot nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen angenommen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

2. Preise/Zahlungsbedingungen
a)    Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.
b)    Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
c)    Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

3. Lieferzeit/Lieferverzug
a)    Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.
b)    Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
c)    Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 Prozent des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Vertragspreises.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich sodann entsprechend.
d)    Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw. sowie wegen des Eintritts sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Vertragspartner zu zahlen.

4. Mängeluntersuchung
     Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualität oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim Lieferanten eingeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung beim Vertragspartner eingeht.

5. Gewährleistung
a)    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.
b)    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Lieferung.

6. Eigentumsvorbehalt
a)    Sofern wir Teile oder Werkstoffe dem Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
b)    Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.
c)    An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er verpflichtet sich weiter, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigen Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zu Schadensersatzansprüchen.
d)    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen , Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritte dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.

7. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
a)    Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für welchen der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Eine Verantwortung des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
b)    In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
c)    Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für den Vertrags-gegenstand angemessenen Deckungssumme, mindestens 1 Mio. Eur pro Person/Sachschaden, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
d)    Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren schriftliche Abwehr entstanden sind.

Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Vertragspartners Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen.

Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Lieferanten von unserer Inanspruchnahme durch Dritte.